Der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband bearbeitet zu Handen der Dienststellen Landwirtschaft und Wald (Lawa) und der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) die landwirtschaftlichen Fragen bei der Eingabe von Baugesuchen. Vor der Erstellung konkreter Pläne ist eine Vorabklärung des Bauvorhabens empfehlenswert. Der Landwirt erfährt dabei, ob sein Bauvorhaben bewilligungsfähig ist und mit welchen Auflagen zu rechnen sind. Zudem stellen wir die notwendigen Unterlagen bereit, welche dem Baugesuch beigelegt werden müssen.
Ziel:
Komplexe unbefriedigende Situationen während des Baubewilligungsverfahrens sammeln und Lösungen finden.
Aktuell gibt es viele Problemsituationen in der Raumplanung, welche nicht generell beantwortet werden können. Wir möchten diese Sammeln und Ihnen beim Lösen der Probleme weiterhelfen. Falls Sie aktuell einen Fall haben, können Sie auf den Link klicken und das Formular ausfüllen. Wir werden Sie schnellstmöglich kontaktieren.
Baugesuche jeglicher Art werden direkt bei der Gemeinde eingereicht. Bei einem Bauprojekt in der Landwirtschaftszone wird das Baugesuch unter anderem durch die Abteilung Landwirtschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) beurteilt.
Eine wichtige Grösse bei der Beurteilung der Baugesuche ist die Frage, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Ein Landwirtschaftsbetrieb erfüllt die Bedingungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 5 BGBB, wenn er in der Talzone ein Arbeitsaufkommen von 1.0 SAK und in der Hügel und Bergzone von 0.8 SAK aufweist. Das Arbeitsaufkommen regelt die Möglichkeiten zum Bau von Wohnraum. Im Weiteren sind bauliche Massnahmen für einen Nebenbetrieb nur möglich, wenn der Landwirtschaftsbetrieb die Bedingungen für ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt.
Hier geht's zum SAK-Rechner: SAK-Rechner BLW
Die Errichtung von Bauten und Anlagen für Schweine, Mastkälber, Geflügel und Kaninchen wird als innere Aufstockung bezeichnet.
Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung können bewilligt werden, wenn die boden-unabhängige Tierhaltung gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung ist. Der Landwirtschaftsbetrieb muss mit der Haltung von Raufutterverzehrern und der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr verdienen, als mit der bodenunabhängigen Tierhaltung.
Bei einem Baugesuch müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung bewilligt werden:
Gemäss kantonalem Massnahmenplan müssen bei Um- und Neubauten von Ställen die Ammoniakemissionen im Vergleich zur Situation vor dem Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone um 20 % und in der Spezialzone um 70 % vermindert werden.
Bei Um- und Neubauten von Ställen müssen die Ammoniakemissionen im Vergleich zur Situation vor dem Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone um 20 % und in der Spezialzone um 70 % vermindert werden. Zu diesem Zweck werden diese mit dem Model Agrammon (www.agrammon.ch) nach dem folgenden Vorgehen berechnet:
Einmal verfügte respektive angerechnete Massnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen können bei einem späteren Baugesuch nicht ein zweites Mal angerechnet werden. Dabei gelten die Auflagen der früheren Baugesuche als Stand der Technik.
Bei Neu- und Umbauten von Rindviehställen ist die Reduktion von 20 % nicht erforderlich (Emissionen nach Baugesuch = maximale Emissionen vor Baugesuch).
Die Ergebnisse vor und nach dem Bauvorhaben werden in das Formular "Verminderung der Ammoniakemissionen" eingetragen.
Hier geht's zum Formular: Verminderung der Ammoniakemissionen
Um die Belastung mit Geruchsemissionen zu vermeiden, müssen Stallbauten einen Mindestabstand gegenüber Wohnbauten einhalten. Gegenüber der Wohnzone gelten höhere Anforderungen als gegenüber der gemischten Zone (Zonen in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind) oder einem Wohnhaus in der Landwirtschaftszone.
Der Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen zu Wohnbauten wird nach dem «FAT-Bericht 476» bestimmt.
Die Berechnung erfolgt mit folgender Excel-Datei:
Für die Berechnung werden berücksichtigt: Anzahl Tiere, Faktoren, welche die Geruchsemissionen beeinflussen sowie die Abstände zwischen den Stallbauten.
Der berechnete Mindestabstand gilt ab dem äussersten Emissionspunkt einer Anlage: Stallfassade, Laufhof, Güllesilo, usw. Die Stallfassade gilt auch als äusserster Emissionspunkt, wenn die Abluft an einer zentralen Stelle abgeführt wird.
Für den Mindestabstand zur Wohnzone gilt 100 %, zu gemischten Zone 70 % und zum nächsten Wohnhaus in der Landwirtschaftszone 50 % des errechneten Wertes.
Zusätzlich sind bei der Beurteilung des Mindestabstandes die Hauptwindrichtung und der Einfluss des Kaltluftabflusses zu berücksichtigen.
* FAT: Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik
Der bauliche Gewässerschutz hat zum Ziel, die Verunreinigung von Gewässern mit Hofdüngern zu vermeiden. Es werden Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Hofdüngeranlagen und der Handhabung mit Hofdüngern umgesetzt. Liegt ein Baugesuch für einen Stall oder eine Güllegrube vor, wird vor Ort, anhand einer Checkliste abgeklärt, ob der Gewässerschutz eingehalten wird.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss eine genügend hohe Lagerkapazität für Hofdünger aufweisen.In der Tal und Hügelzone müssen für Gülle und Abwasser Lagervolumen für mindestens 5 Monate, in der Bergzone für mindestens 6 Monate zur Verfügung stehen.
Auf Sömmerungsbetrieben gilt für die Lagerung von Gülle und Abwasser ein Mindestkapazität von 1 Monat.
Für Mist muss in allen Zonen eine Lagerkapazität für 6 Monate zur Verfügung stehen
Für die Erhebung der bestehenden Hofdüngeranlagen und die Berechnung der notwendigen Lagervolumen für Hofdünger und Abwasser, nachfolgen geht es zu den nötigen Formularen:
Falls nicht genügend Lagervolumen für Hofdünger und Abwasser zu Verfügung stehen, können diese auch gemietet werden:
Laufhöfe bieten den Tieren die Möglichkeit zur Bewegung ausserhalb des Stalles. Im Vergleich zur Weide ist das Platzangebot eingeschränkt, was zu einer stärkeren Verschmutzung der Fläche mit Kot und Harn führt. Diese sind in die Güllegrube zu leiten. Weideställe und Weideunterstände sind Bauten, in die sich die Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen.
Bei Laufhöfen unterscheidet man zwei Arten von Böden:
Befestigte Böden sind solche aus Beton, welche für Gülle und Wasser undurchlässig sind und die Güllegrube entwässern. Die Tiere haben vom Stall aus freien Zugang zum Laufhof.
Ist der Boden nicht befestigt (Schotter, Kies, Verbundsteine, Holzschnitzel), so ist der Zugang der Tiere auf 2 Stunden pro Tag beschränkt. Oberflächenwasser darf flächig im angrenzenden Wiesland versickern, wenn eine Verunreinigung von Gewässern mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sickerrohre müssen in die Güllegrube entwässern.
Laufhöfe gelten als Bauten und Anlagen, welche ausserhalb der Bauzone einen Abstand von 20 m an einen See, 10 m an einen Bach und 6 m an ein eingedoltes Gewässer einhalten müssen.
Die Allwetterausläufe für Pferde sind im Merkblatt "Baulicher Gewässerschutz: Pferdehaltung" beschrieben.
Für Weideunterstände gelten je nach Belegung beim bauliche Gewässerschutz andere Anforderungen. Bei der Belegung wird unterschieden zwischen:
Die Anforderungen sind im Merkblatt Baulicher Gewässerschutz «Weidestallungen für Raufutterverzehrer» beschrieben.
Bauwerke für die Lagerung und den Transport von Hofdüngern müssen hohe technische Anforderungen erfüllen. Zur Abklärung des Baugrundes und zur Berechnung der Armierung und der Betonqualität ist ein Ingenieur beizuziehen. Vor Inbetriebnahme ist eine Dichtigkeitskontrolle durchzuführen. In der Umgebung der Grube und der Güllepumpe dürfen sich keine Einlaufschächte befinden, welche in einen Bach entwässern.
Neue Güllegruben müssen auf Dichtigkeit geprüft werden, bevor sie hinterfüllt und in Betrieb genommen werden. Die Dichtigkeitsprüfung erfolgt durch den Gemeindeingenieur und ist rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden.
Das Vorgehen zur Prüfung ist folgendes:
Das Protokoll ist an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zu schicken. Ebenfalls ist eine Ingenieurbestätigung für die fachgerechte Ausführung des Bauwerks einzureichen.
Werden bestehende Güllegruben gereinigt und saniert, können diese für eine Dichtigkeitskontrolle (Sichtkontrolle) bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) gemeldet werden.
Die landwirtschaftlich Verwertung der häuslichen Abwässer ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Zum Einstellen von Maschinen und Geräten werden Remisen benötigt. Die Möglichkeiten für Remisenflächen für einen Landwirtschaftsbetrieb berechnen sich aus der Grösse, der Bewirtschaftungsart und der Mechanisierung des Betriebes.
Die Remisefläche zum Einstellen von landwirtschaftlichen Maschinen unterscheidet sich von Betrieb zu Betrieb. Für den Raumbedarf für Remisen gelten die Richtlinien im FAT-Bericht 590*. Die Berechnung erfolgt mit der Tabelle "Raumbedarf für Remisen nach FAT-Bericht 590". Bei einem Baugesuch für eine Remise muss diese Tabelle zusammen mit einem Situationsplan, auf welchem die bestehenden Remisen eingezeichnet sind, eingereicht werden.
* FAT: Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik
Der Bergeraum für Raufutter und Stroh kann mit der Tabelle "Platz- und Raumbedarf für Futter- bzw. Strohlager" ermittelt werden.
Raumbedarf für Raufutter und Stroh
Neu wird die Beratung der Vorabklärungen nicht mehr mit der Baubewilligung verrechnet, sondern direkt von der Beratungsstelle dem bauwilligen Landwirten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Vorbereitung sowie die Beratung dauern in der Regel zwischen 90 – 120 Minuten. Wir arbeiten mit folgenden Stundenansatz:
LBV – Mitglieder | nicht Mitglieder | |
Vorbereitung Unterlagen, Berechnung: | 100.- Fr. je Stunde | 125.- Fr. je Stunde |
Beratung: | 100.- Fr. je Stunde | 125.- Fr. je Stunde |
Mitglieder des Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverbandes profitieren von einem 20-Prozent reduzierten Ansatz. Als Mitglied gilt: