Mindestabstandsberechnung
Um die Belastung mit Geruchsemissionen zu vermeiden, müssen Stallbauten einen Mindestabstand gegenüber Wohnbauten einhalten. Gegenüber der Wohnzone gelten höhere Anforderungen als gegenüber der gemischten Zone (Zonen in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind) oder einem Wohnhaus in der Landwirtschaftszone.
Der Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen zu Wohnbauten wird nach dem «FAT-Bericht 476» bestimmt.
Für die Berechnung werden berücksichtigt: Anzahl Tiere, Faktoren, welche die Geruchsemissionen beeinflussen sowie die Abstände zwischen den einzelnen Stallbauten.
Für den Mindestabstand zur Wohnzone gilt 100 %, zu gemischten Zone 70 % und zum nächsten Wohnhaus in der Landwirtschaftszone 50 % des errechneten Wertes.
Zusätzlich sind bei der Beurteilung des Mindestabstandes die Hauptwindrichtung und der Einfluss des Kaltluftabflusses zu berücksichtigen.