Ende der ersten Untersuchungsperiode am 31. März 2025
Die erste Untersuchungsperiode der Moderhinke-Bekämpfung endet am 31. März 2025. Betriebe, die bis zu diesem Datum nicht untersucht wurden, werden für den Tierverkehr gesperrt. Dies bedeutet, dass dann keine Schafe mehr verstellt werden können, ausser zur direkten Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe. Betroffene Betriebe werden eine entsprechende Verfügung erhalten. Die Kosten der verfügten Massnahmen gehen zu Lasten der fehlbaren Betriebe.
Schafmärkte und Ausstellungen ab dem 1. April 2025
Mit dem Ende der ersten Untersuchungsperiode für Moderhinke am 31. März 2025 endet auch die Möglichkeit Schafmärkte und Ausstellungen mit «nicht-getesteten» Betrieben durchzuführen. Ab dem 1. April 2025 wird es ausschliesslich «freie» Märkte/Ausstellungen geben, die nur noch von Betrieben mit dem Moderhinke-Status «frei» besucht werden dürfen. Betriebe mit dem Status «gesperrt» dürfen keine Tiere an Märkten und Ausstellungen aufführen.
Bedingungen Sömmerung 2025
Der Veterinärdienst kann auf Gesuch hin Sömmerungsbetriebe bewilligen, die ausschliesslich Schafe aus Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt» aufnehmen dürfen. Voraussetzung ist, dass der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin ein Konzept vorweisen kann, das den Schutz sanierter Betriebe garantiert.
Bestossende, die die Untersuchungsfristen nicht einhalten oder die Sanierungsmassnahmen nur ungenügend umsetzen, werden keine Ausnahmebewilligungen für die Sömmerung erhalten.
weitereführende Informationen: Veterinärdienst - Kanton Luzern