In ferner Zukunft ist das Kupieren von Schafschwänzen grundsätzlich verboten (Art. 19 Abs. 2 TSchV), wobei dieses Verbot am 1. Februar 2040 vollständig in Kraft tritt. Während einer 15-jährigen Übergangsfrist bleibt es erlaubt, die Schwänze von bis zu sieben Tage alten Lämmern ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen zu kürzen. Der Eingriff muss mit einer Gummiring-Ligatur erfolgen, und der verbleibende Schwanzstummel muss nach dem Kürzen mindestens 15 Zentimeter lang sein.