Quelle Bild: uwe Luzern
Eine Massnahme für die Zielerreichung der Geruchs- und/oder Ammoniakreduktionen sind die Abluftreinigungsanlagen (ALURA). Sobald eine Anlage installiert ist, wird diese durch eine Abnahmemessung überprüft. So wird kontrolliert ob die erforderlichen Werte erreicht werden.
In der Praxis ist es vorgekommen, dass bei der Abnahmemessung die erforderlichen Werte nicht erreicht wurden. In der Folge mussten Korrekturen durch den Anlagebauer durchgeführt werden und eine weitere Abnahmemessung wurde nötig, was sehr kostspielig ist.
Im Kaufvertrag der ALURA muss zwingend festgehalten werden, dass die ALURA die gesetzlich und in der Bewilligung vorgeschriebenen Werte erreicht werden müssen. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Anlagebauer in der Verantwortung, dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Diese Anpassungskosten, wie auch die zweite Abnahmemessung müssen vom Anlagebauer übernommen werden.
Wenn dies nicht im Voraus schriftlich geregelt wird, kann es zu Streitigkeiten führen.